Besondere Schutzvorschriften
Beschäftigungsverbote
- Keine gefährlichen Arbeiten (§22)
- Keine Akkord- oder tempoabhängigen Arbeiten (§23)
- Keine Arbeit unter Tage (§24)
Urlaub
- unter 16 J.: 30 Werktage
- unter 17 J.: 27 Werktage
- unter 18 J.: 25 Werktage (§19)
- ab 18 J.: 24 Werktage
Gesundheitsvorsorge
- Erstuntersuchung vor Ausbildungsbeginn (§32)
- Nachuntersuchung nach 1 Jahr (§33)
- Kosten trägt das Land (§44)
Weitere Schutzbestimmungen
- Regelmäßige Unterweisung über Gefahren (§29)
- Züchtigungsverbot (§31)
- Kein Alkohol oder Tabak für Jugendliche (§31)
- Besonderer Kündigungsschutz
Zusatz:
Jugendarbeitsschutzgesetz - Gesetze im Internet