Besondere Schutzvorschriften

Beschäftigungsverbote

  • Keine gefährlichen Arbeiten (§22)
  • Keine Akkord- oder tempoabhängigen Arbeiten (§23)
  • Keine Arbeit unter Tage (§24)

Urlaub

  • unter 16 J.: 30 Werktage
  • unter 17 J.: 27 Werktage
  • unter 18 J.: 25 Werktage (§19)
  • ab 18 J.: 24 Werktage

Gesundheitsvorsorge

  • Erstuntersuchung vor Ausbildungsbeginn (§32)
  • Nachuntersuchung nach 1 Jahr (§33)
  • Kosten trägt das Land (§44)

Weitere Schutzbestimmungen

  • Regelmäßige Unterweisung über Gefahren (§29)
  • Züchtigungsverbot (§31)
  • Kein Alkohol oder Tabak für Jugendliche (§31)
  • Besonderer Kündigungsschutz

Zusatz:

Jugendarbeitsschutzgesetz - Gesetze im Internet