LF1 - Leistungs Kontrolle Duale Berufsausbildung
Gliederung
1. Das Ausbildungsverhältnis (Kern)
1.1. Der Ausbildungsvertrag (§11 BBiG)
- Formvorschriften
- Mindestinhalt
- Eintragung durch die Kammer
1.2. Rechte und Pflichten (§§13-19 BBiG)
- Pflichten des Auszubildenden
- Pflichten des Ausbildenden
1.3. Beendigung des Verhältnisses
- Probezeit (§20 BBiG)
- Kündigung (§22 BBiG)
2. Rechtlicher Rahmen der Ausbildung
2.1. Berufsbildungsgesetz (BBiG)
2.2. Die Ausbildungsordnung (§5 BBiG)
3. Jugendarbeitsschutz (JArbSchG)
3.1. Arbeitszeiten und Ruhepausen
3.2. Besondere Schutzvorschriften
4. Abschluss der Ausbildung
4.1. Das Arbeitszeugnis
- Anspruch und Form
- Zeugnissprache und Codes
Weiteres
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Ausbildungsverhältnis (Kern)
Dieser Bereich bildet die vertragliche und rechtliche Grundlage jedes Ausbildungsverhältnisses. Hier werden die wesentlichen Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Auszubildendem und Betrieb definiert.
Ausbildungsvertrag
Formvorschriften (§11 BBiG)
- Schriftform zwingend
- Vor Ausbildungsbeginn abschließen
- Bei Minderjährigen: Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
Mindestinhalt
- Bezeichnung des Ausbildungsberufs
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Probezeit (1-4 Monate)
- Ausbildungsvergütung
- Arbeitszeit und Urlaub
- Kündigungsvoraussetzungen
Eintragung durch Kammer
- Prüfung der Eignung des Ausbildenden und der Ausbildungsstätte
- Erst mit Eintragung rechtswirksam
- Bei Beanstandungen: Eintragung kann verweigert werden
Rechte und Pflichten
Pflichten des Auszubildenden (§13 BBiG)
- Lernpflicht: Sorgfältige Aufgabenerfüllung, Berufsschulbesuch
- Weisungsbefolgung: Befolgung berechtigter Anweisungen
- Ordnungspflicht: Einhaltung der Betriebsordnung, sorgfältiger Umgang mit Material
- Schweigepflicht: Verschwiegenheit über Betriebsgeheimnisse
- Berichtsheft: Führen des Ausbildungsnachweises
Pflichten des Ausbildenden (§§14-19 BBiG)
- Ausbildungspflicht: Vermittlung gemäß Ausbildungsordnung, nur fachlich geeignete Tätigkeiten
- Freistellung: Für Berufsschule und Prüfungen, Anrechnung auf Arbeitszeit
- Zahlung der Mindestvergütung:
-
- Jahr: 682 €
-
- Jahr: 805 €
-
- Jahr: 921 €
-
- Arbeitsmittel: Kostenlose Bereitstellung
- Fürsorge: Schutz von Gesundheit und Entwicklung
- Zeugnis: Ausstellung bei Beendigung, auf Verlangen qualifiziert
Beendigung des Verhältnisses
Probezeit (§20 BBiG)
- Dauer: 1-4 Monate
- Kündigung: Von beiden Seiten ohne Grund möglich
- Frist: 2 Wochen, schriftlich
Kündigung nach Probezeit (§22 BBiG)
- Ordentliche Kündigung (mit Frist) grundsätzlich ausgeschlossen
- Außerordentliche Kündigung (fristlos) nur bei wichtigem Grund
- Schriftform zwingend erforderlich
- Frist: 2 Wochen ab Kenntnis des Grundes
Wichtige Gründe für fristlose Kündigung
- Auszubildender: Diebstahl, Betrug, Gewalt, schwerwiegende Pflichtverletzungen
- Ausbilder: Zahlungsverzug, nicht ausbildungsrelevante Tätigkeiten, Misshandlung
Abmahnung
- Bei weniger schweren Verstößen erforderlich
- Dient als letzte Warnung
- Ohne Abmahnung ist Kündigung oft unwirksam
Rechtlicher Rahmen der Ausbildung
Die duale Berufsausbildung wird durch einen speziellen gesetzlichen Rahmen gesteuert und geschützt. Diese Gesetze sichern eine qualitativ hochwertige und einheitliche Ausbildung in allen Betrieben.
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Das BBiG ist das zentrale Bundesgesetz für die betriebliche Berufsausbildung.
Grundlagen und Geltungsbereich
- Regelung der dualen Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung, Fortbildung und beruflichen Umschulung (§1 BBiG)
- Gilt nicht für: Berufliche Bildung an Hochschulen, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, bestimmte Gesundheitsberufe (§3 BBiG)
- Für Handwerksberufe gelten nur ausgewählte Paragrafen des BBiG
Wichtige Regelungsbereiche
- Ausbildungsordnung (§5 BBiG): Staatliche Anerkennung von Ausbildungsberufen
- Ausbildungsvertrag (§11 BBiG): Form und Mindestinhalt
- Rechte und Pflichten (§§13-19 BBiG): Gegenseitige Verpflichtungen
- Probezeit (§20 BBiG): Dauer von 1-4 Monaten
- Kündigung (§22 BBiG): Besondere Kündigungsregelungen
- Prüfungswesen (§§37-50 BBiG): Regelungen zu Zwischen- und Abschlussprüfungen
- Mindestvergütung (§17 BBiG): Gesetzliche Ausbildungsvergütung
Überwachung und Organisation
- Zuständigkeit der Kammern (IHK, Handwerkskammern)
- Eintragung und Überwachung der Berufsausbildungsverhältnisse
- Einrichtung von Prüfungsausschüssen
Zusätzliche Informationen:
Berufsbildungsgesetz - Gesetze im Internet
Ausbildungsordnung
Die Ausbildungsordnung legt den verbindlichen inhaltlichen und zeitlichen Rahmen für jeden anerkannten Ausbildungsberuf fest. Sie gewährleistet eine einheitliche und qualitativ hochwertige Ausbildung in allen Betrieben.
Rechtliche Grundlage (§5 BBiG)
- Staatlich anerkannte Ausbildungsberufe
- Verbindlich für alle Ausbildungsbetriebe
- Wird durch Rahmenlehrplan der Berufsschule ergänzt
Mindestinhalt
- Bezeichnung des Ausbildungsberufes
- Ausbildungsdauer: 2-3 Jahre
- Ausbildungsberufsbild: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
- Ausbildungsrahmenplan: sachliche und zeitliche Gliederung
- Prüfungsanforderungen
Verbindlichkeit
- Rechtlich bindend - kein Vorschlagscharakter
- Ausbilder müssen vollständige Ausbildung gewährleisten
- Nur Tätigkeiten aus dem Berufsbild sind zulässig
- Bei Verstößen: Kammer kann Eignung aberkennen
Aktuelle Zahlen
- 327 anerkannte Ausbildungsberufe (2024)
- Jährliche Veröffentlichung durch Bundesinstitut für Berufsbildung
Zusätzliche Informationen:
Ausbildungsordnung - Gesetze im Internet
Fachinformatikerausbildungsverordnung - Gesetze im Internet
Jugendarbeitsschutz (JArbSchG)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz bietet minderjährigen Auszubildenden besonderen Schutz vor Überlastung. Es regelt Arbeitszeiten, Pausen und Gesundheitsschutz, um die Entwicklung der Jugendlichen nicht zu gefährden.
Arbeitszeiten und Pausen
Vergleich: Jugendliche vs. Erwachsene
| Aspekt | Jugendliche (JArbSchG) | Erwachsene (ArbZG) |
|---|---|---|
| Tägliche Arbeitszeit | max. 8 Std. | max. 8 Std. (bis 10 Std. möglich) |
| Wöchentliche Arbeitszeit | max. 40 Std. | max. 48 Std. |
| Schichtzeit (inkl. Pausen) | max. 10 Std. | keine Begrenzung |
| Nachtruhe | 20:00 - 6:00 Uhr | keine Nachtruhe |
| Ruhezeit zwischen Schichten | min. 12 Std. | min. 11 Std. |
| Pausen bei 6-9 Std. Arbeit | 60 Min. | 30 Min. |
| Pausenlänge | min. 15 Min. am Stück | keine Mindestdauer pro Pause |
| Erste Pause spätestens nach | 4,5 Std. | 6 Std. |
| 5-Tage-Woche | verpflichtend | nicht verpflichtend |
Besonderheiten für Jugendliche
Berufsschule (§9 JArbSchG)
- Unterricht = Arbeitszeit
- ab 5 Std. Unterricht = ganzer Tag frei
- Unterricht vor 9 Uhr = Vortag nur bis 20 Uhr
Pausen (§11 JArbSchG)
- Pausen min. 15 Min. am Stück
- Spätestens nach 4,5 Std. Pause
- Pausen vorher festlegen
Wochenendarbeit (§§15-18 JArbSchG)
- Samstags/Sonntagsarbeit verboten (Ausnahmen möglich)
- Bei Wochenendarbeit: Ersatzruhetag
- Min. 2 Samstage + 2 Sonntage pro Monat frei
Zusätzliche Informationen:
Arbeitszeitgesetz - Gesetze im Internet
Besondere Schutzvorschriften
Beschäftigungsverbote
- Keine gefährlichen Arbeiten (§22)
- Keine Akkord- oder tempoabhängigen Arbeiten (§23)
- Keine Arbeit unter Tage (§24)
Urlaub
- unter 16 J.: 30 Werktage
- unter 17 J.: 27 Werktage
- unter 18 J.: 25 Werktage (§19)
- ab 18 J.: 24 Werktage
Gesundheitsvorsorge
- Erstuntersuchung vor Ausbildungsbeginn (§32)
- Nachuntersuchung nach 1 Jahr (§33)
- Kosten trägt das Land (§44)
Weitere Schutzbestimmungen
- Regelmäßige Unterweisung über Gefahren (§29)
- Züchtigungsverbot (§31)
- Kein Alkohol oder Tabak für Jugendliche (§31)
- Besonderer Kündigungsschutz
Zusatz:
Jugendarbeitsschutzgesetz - Gesetze im Internet
Abschluss der Ausbildung
Mit Beendigung der Ausbildung entstehen für beide Seiten abschließende Pflichten. Dazu gehört insbesondere die Zeugniserteilung, die für den weiteren Berufsweg des Auszubildenden wichtig ist.
Arbeitszeugnis
Anspruch und Form
- Rechtlicher Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Einfaches Zeugnis: Art und Dauer der Tätigkeit
- Qualifiziertes Zeugnis: Zusätzlich Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
- Frist: Innerhalb von 4-10 Monaten nach Beschäftigungsende
- Form: Schriftlich, wahr, wohlwollend und vollständig
Zeugnissprache und Codes
| Formulierung | Tatsächliche Bedeutung |
|---|---|
| "stets bemüht" | Hat nichts erreicht |
| "zeigt Verständnis für Arbeit" | Faul, keine Leistung |
| "geschätzter Mitarbeiter" | Viel Privatgespräche |
| "vorbildliches Verhalten" (Kollegen zuerst) | Probleme mit Vorgesetzten |
| "mit Fleiß und Pünktlichkeit" | Fehlende Fachkompetenz |
| "trug zur Betriebsatmosphäre bei" | Alkoholproblem |
Wichtig: Bei schlechten Formulierungen zunächst um Korrektur bitten, ggf. Klage vor Arbeitsgericht.
Übungen und Zusatzlinks
Ich denke man kann den Inhalt dieses Abschnittes aus der Überschrift ableiten.
Zusammenfassung der relevanten Links
Gesetze im Internet:
- Arbeitszeitgesetz
- Ausbildungsordnung
- Berufsbildungsgesetz
- Fachinformatikerausbildungsverordnung
- Jugendarbeitsschutzgesetz
Andere:
Nicht für Leistungskontrolle Relevant.
Übung: Jugendarbeitsschutz vs. Arbeitszeitgesetz
Arbeitszeiten im Vergleich
Vergleiche die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Erwachsene:
| Thema | JArbSchG | ArbZG |
|---|---|---|
| Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit | ||
| Ruhepausen | ||
| Schichtzeit (Arbeitsbeginn bis Ende) | ||
| Freizeit (zwischen zwei Schichten) | ||
| Arbeitsbeginn und Arbeitsende | ||
| Fünf-Tage-Woche | ||
| Samstags- und Sonntagsruhe | ||
| Urlaub |
Lösungen: Jugendarbeitsschutz vs. Arbeitszeitgesetz
Arbeitszeiten im Vergleich
| Thema | JArbSchG | ArbZG |
|---|---|---|
| Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit | Max. 8 Std./Tag, 40 Std./Woche | Max. 8 Std./Tag, 48 Std./Woche (kann auf 10 Std. verlängert werden) |
| Ruhepausen | 4,5-6 Std.: 30 Min. Über 6 Std.: 60 Min. Mind. 15 Min. am Stück | 6-9 Std.: 30 Min. Über 9 Std.: 45 Min. Keine Mindestdauer pro Pause |
| Schichtzeit (Arbeitsbeginn bis Ende) | Max. 10 Std. | Keine gesetzliche Begrenzung |
| Freizeit (zwischen zwei Schichten) | Min. 12 Std. | Min. 11 Std. |
| Arbeitsbeginn und Arbeitsende | Nachtruhe 20:00-6:00 Uhr | Keine gesetzliche Nachtruhe |
| Fünf-Tage-Woche | Verpflichtend | Nicht verpflichtend |
| Samstags- und Sonntagsruhe | Grundsätzlich verboten (Ausnahmen möglich) | Grundsätzlich verboten (Ausnahmen möglich) |
| Urlaub | 25-30 Werktage (altersabhängig) | Mind. 24 Werktage (Bundesurlaubsgesetz) |