LF1 - Leistungs Kontrolle Duale Berufsausbildung


Gliederung

1. Das Ausbildungsverhältnis (Kern)

1.1. Der Ausbildungsvertrag (§11 BBiG)

  • Formvorschriften
  • Mindestinhalt
  • Eintragung durch die Kammer

1.2. Rechte und Pflichten (§§13-19 BBiG)

  • Pflichten des Auszubildenden
  • Pflichten des Ausbildenden

1.3. Beendigung des Verhältnisses

  • Probezeit (§20 BBiG)
  • Kündigung (§22 BBiG)

2. Rechtlicher Rahmen der Ausbildung

2.1. Berufsbildungsgesetz (BBiG)
2.2. Die Ausbildungsordnung (§5 BBiG)

3. Jugendarbeitsschutz (JArbSchG)

3.1. Arbeitszeiten und Ruhepausen
3.2. Besondere Schutzvorschriften

4. Abschluss der Ausbildung

4.1. Das Arbeitszeugnis

  • Anspruch und Form
  • Zeugnissprache und Codes

Weiteres

Diese Übersicht wurde mit mdbook erstellt.

Ausbildungsverhältnis (Kern)

Dieser Bereich bildet die vertragliche und rechtliche Grundlage jedes Ausbildungsverhältnisses. Hier werden die wesentlichen Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Auszubildendem und Betrieb definiert.

Ausbildungsvertrag

Formvorschriften (§11 BBiG)

  • Schriftform zwingend
  • Vor Ausbildungsbeginn abschließen
  • Bei Minderjährigen: Unterschrift des gesetzlichen Vertreters

Mindestinhalt

  • Bezeichnung des Ausbildungsberufs
  • Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Probezeit (1-4 Monate)
  • Ausbildungsvergütung
  • Arbeitszeit und Urlaub
  • Kündigungsvoraussetzungen

Eintragung durch Kammer

  • Prüfung der Eignung des Ausbildenden und der Ausbildungsstätte
  • Erst mit Eintragung rechtswirksam
  • Bei Beanstandungen: Eintragung kann verweigert werden

Rechte und Pflichten

Pflichten des Auszubildenden (§13 BBiG)

  • Lernpflicht: Sorgfältige Aufgabenerfüllung, Berufsschulbesuch
  • Weisungsbefolgung: Befolgung berechtigter Anweisungen
  • Ordnungspflicht: Einhaltung der Betriebsordnung, sorgfältiger Umgang mit Material
  • Schweigepflicht: Verschwiegenheit über Betriebsgeheimnisse
  • Berichtsheft: Führen des Ausbildungsnachweises

Pflichten des Ausbildenden (§§14-19 BBiG)

  • Ausbildungspflicht: Vermittlung gemäß Ausbildungsordnung, nur fachlich geeignete Tätigkeiten
  • Freistellung: Für Berufsschule und Prüfungen, Anrechnung auf Arbeitszeit
  • Zahlung der Mindestvergütung:
      1. Jahr: 682 €
      1. Jahr: 805 €
      1. Jahr: 921 €
  • Arbeitsmittel: Kostenlose Bereitstellung
  • Fürsorge: Schutz von Gesundheit und Entwicklung
  • Zeugnis: Ausstellung bei Beendigung, auf Verlangen qualifiziert

Beendigung des Verhältnisses

Probezeit (§20 BBiG)

  • Dauer: 1-4 Monate
  • Kündigung: Von beiden Seiten ohne Grund möglich
  • Frist: 2 Wochen, schriftlich

Kündigung nach Probezeit (§22 BBiG)

  • Ordentliche Kündigung (mit Frist) grundsätzlich ausgeschlossen
  • Außerordentliche Kündigung (fristlos) nur bei wichtigem Grund
  • Schriftform zwingend erforderlich
  • Frist: 2 Wochen ab Kenntnis des Grundes

Wichtige Gründe für fristlose Kündigung

  • Auszubildender: Diebstahl, Betrug, Gewalt, schwerwiegende Pflichtverletzungen
  • Ausbilder: Zahlungsverzug, nicht ausbildungsrelevante Tätigkeiten, Misshandlung

Abmahnung

  • Bei weniger schweren Verstößen erforderlich
  • Dient als letzte Warnung
  • Ohne Abmahnung ist Kündigung oft unwirksam

Rechtlicher Rahmen der Ausbildung

Die duale Berufsausbildung wird durch einen speziellen gesetzlichen Rahmen gesteuert und geschützt. Diese Gesetze sichern eine qualitativ hochwertige und einheitliche Ausbildung in allen Betrieben.

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Das BBiG ist das zentrale Bundesgesetz für die betriebliche Berufsausbildung.

Grundlagen und Geltungsbereich

  • Regelung der dualen Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung, Fortbildung und beruflichen Umschulung (§1 BBiG)
  • Gilt nicht für: Berufliche Bildung an Hochschulen, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, bestimmte Gesundheitsberufe (§3 BBiG)
  • Für Handwerksberufe gelten nur ausgewählte Paragrafen des BBiG

Wichtige Regelungsbereiche

  • Ausbildungsordnung (§5 BBiG): Staatliche Anerkennung von Ausbildungsberufen
  • Ausbildungsvertrag (§11 BBiG): Form und Mindestinhalt
  • Rechte und Pflichten (§§13-19 BBiG): Gegenseitige Verpflichtungen
  • Probezeit (§20 BBiG): Dauer von 1-4 Monaten
  • Kündigung (§22 BBiG): Besondere Kündigungsregelungen
  • Prüfungswesen (§§37-50 BBiG): Regelungen zu Zwischen- und Abschlussprüfungen
  • Mindestvergütung (§17 BBiG): Gesetzliche Ausbildungsvergütung

Überwachung und Organisation

  • Zuständigkeit der Kammern (IHK, Handwerkskammern)
  • Eintragung und Überwachung der Berufsausbildungsverhältnisse
  • Einrichtung von Prüfungsausschüssen

Zusätzliche Informationen:

Berufsbildungsgesetz - Gesetze im Internet

Ausbildungsordnung

Die Ausbildungsordnung legt den verbindlichen inhaltlichen und zeitlichen Rahmen für jeden anerkannten Ausbildungsberuf fest. Sie gewährleistet eine einheitliche und qualitativ hochwertige Ausbildung in allen Betrieben.

Rechtliche Grundlage (§5 BBiG)

  • Staatlich anerkannte Ausbildungsberufe
  • Verbindlich für alle Ausbildungsbetriebe
  • Wird durch Rahmenlehrplan der Berufsschule ergänzt

Mindestinhalt

  1. Bezeichnung des Ausbildungsberufes
  2. Ausbildungsdauer: 2-3 Jahre
  3. Ausbildungsberufsbild: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
  4. Ausbildungsrahmenplan: sachliche und zeitliche Gliederung
  5. Prüfungsanforderungen

Verbindlichkeit

  • Rechtlich bindend - kein Vorschlagscharakter
  • Ausbilder müssen vollständige Ausbildung gewährleisten
  • Nur Tätigkeiten aus dem Berufsbild sind zulässig
  • Bei Verstößen: Kammer kann Eignung aberkennen

Aktuelle Zahlen

  • 327 anerkannte Ausbildungsberufe (2024)
  • Jährliche Veröffentlichung durch Bundesinstitut für Berufsbildung

Zusätzliche Informationen:

Ausbildungsordnung - Gesetze im Internet
Fachinformatikerausbildungsverordnung - Gesetze im Internet

Jugendarbeitsschutz (JArbSchG)

Das Jugendarbeitsschutzgesetz bietet minderjährigen Auszubildenden besonderen Schutz vor Überlastung. Es regelt Arbeitszeiten, Pausen und Gesundheitsschutz, um die Entwicklung der Jugendlichen nicht zu gefährden.

Arbeitszeiten und Pausen

Vergleich: Jugendliche vs. Erwachsene

AspektJugendliche (JArbSchG)Erwachsene (ArbZG)
Tägliche Arbeitszeitmax. 8 Std.max. 8 Std. (bis 10 Std. möglich)
Wöchentliche Arbeitszeitmax. 40 Std.max. 48 Std.
Schichtzeit (inkl. Pausen)max. 10 Std.keine Begrenzung
Nachtruhe20:00 - 6:00 Uhrkeine Nachtruhe
Ruhezeit zwischen Schichtenmin. 12 Std.min. 11 Std.
Pausen bei 6-9 Std. Arbeit60 Min.30 Min.
Pausenlängemin. 15 Min. am Stückkeine Mindestdauer pro Pause
Erste Pause spätestens nach4,5 Std.6 Std.
5-Tage-Wocheverpflichtendnicht verpflichtend

Besonderheiten für Jugendliche

Berufsschule (§9 JArbSchG)

  • Unterricht = Arbeitszeit
  • ab 5 Std. Unterricht = ganzer Tag frei
  • Unterricht vor 9 Uhr = Vortag nur bis 20 Uhr

Pausen (§11 JArbSchG)

  • Pausen min. 15 Min. am Stück
  • Spätestens nach 4,5 Std. Pause
  • Pausen vorher festlegen

Wochenendarbeit (§§15-18 JArbSchG)

  • Samstags/Sonntagsarbeit verboten (Ausnahmen möglich)
  • Bei Wochenendarbeit: Ersatzruhetag
  • Min. 2 Samstage + 2 Sonntage pro Monat frei

Zusätzliche Informationen:

Arbeitszeitgesetz - Gesetze im Internet

Besondere Schutzvorschriften

Beschäftigungsverbote

  • Keine gefährlichen Arbeiten (§22)
  • Keine Akkord- oder tempoabhängigen Arbeiten (§23)
  • Keine Arbeit unter Tage (§24)

Urlaub

  • unter 16 J.: 30 Werktage
  • unter 17 J.: 27 Werktage
  • unter 18 J.: 25 Werktage (§19)
  • ab 18 J.: 24 Werktage

Gesundheitsvorsorge

  • Erstuntersuchung vor Ausbildungsbeginn (§32)
  • Nachuntersuchung nach 1 Jahr (§33)
  • Kosten trägt das Land (§44)

Weitere Schutzbestimmungen

  • Regelmäßige Unterweisung über Gefahren (§29)
  • Züchtigungsverbot (§31)
  • Kein Alkohol oder Tabak für Jugendliche (§31)
  • Besonderer Kündigungsschutz

Zusatz:

Jugendarbeitsschutzgesetz - Gesetze im Internet

Abschluss der Ausbildung

Mit Beendigung der Ausbildung entstehen für beide Seiten abschließende Pflichten. Dazu gehört insbesondere die Zeugniserteilung, die für den weiteren Berufsweg des Auszubildenden wichtig ist.

Arbeitszeugnis

Anspruch und Form

  • Rechtlicher Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Einfaches Zeugnis: Art und Dauer der Tätigkeit
  • Qualifiziertes Zeugnis: Zusätzlich Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
  • Frist: Innerhalb von 4-10 Monaten nach Beschäftigungsende
  • Form: Schriftlich, wahr, wohlwollend und vollständig

Zeugnissprache und Codes

FormulierungTatsächliche Bedeutung
"stets bemüht"Hat nichts erreicht
"zeigt Verständnis für Arbeit"Faul, keine Leistung
"geschätzter Mitarbeiter"Viel Privatgespräche
"vorbildliches Verhalten" (Kollegen zuerst)Probleme mit Vorgesetzten
"mit Fleiß und Pünktlichkeit"Fehlende Fachkompetenz
"trug zur Betriebsatmosphäre bei"Alkoholproblem

Wichtig: Bei schlechten Formulierungen zunächst um Korrektur bitten, ggf. Klage vor Arbeitsgericht.

Übungen und Zusatzlinks

Ich denke man kann den Inhalt dieses Abschnittes aus der Überschrift ableiten.

Zusammenfassung der relevanten Links

Gesetze im Internet:

Andere:

Nicht für Leistungskontrolle Relevant.

Übung: Jugendarbeitsschutz vs. Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeiten im Vergleich

Vergleiche die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Erwachsene:

ThemaJArbSchGArbZG
Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit
Ruhepausen
Schichtzeit (Arbeitsbeginn bis Ende)
Freizeit (zwischen zwei Schichten)
Arbeitsbeginn und Arbeitsende
Fünf-Tage-Woche
Samstags- und Sonntagsruhe
Urlaub

Lösungen: Jugendarbeitsschutz vs. Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeiten im Vergleich

ThemaJArbSchGArbZG
Tägliche und wöchentliche ArbeitszeitMax. 8 Std./Tag, 40 Std./WocheMax. 8 Std./Tag, 48 Std./Woche (kann auf 10 Std. verlängert werden)
Ruhepausen4,5-6 Std.: 30 Min.
Über 6 Std.: 60 Min.
Mind. 15 Min. am Stück
6-9 Std.: 30 Min.
Über 9 Std.: 45 Min.
Keine Mindestdauer pro Pause
Schichtzeit (Arbeitsbeginn bis Ende)Max. 10 Std.Keine gesetzliche Begrenzung
Freizeit (zwischen zwei Schichten)Min. 12 Std.Min. 11 Std.
Arbeitsbeginn und ArbeitsendeNachtruhe 20:00-6:00 UhrKeine gesetzliche Nachtruhe
Fünf-Tage-WocheVerpflichtendNicht verpflichtend
Samstags- und SonntagsruheGrundsätzlich verboten (Ausnahmen möglich)Grundsätzlich verboten (Ausnahmen möglich)
Urlaub25-30 Werktage (altersabhängig)Mind. 24 Werktage (Bundesurlaubsgesetz)