Ausbildungsvertrag
Formvorschriften (§11 BBiG)
- Schriftform zwingend
- Vor Ausbildungsbeginn abschließen
- Bei Minderjährigen: Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
Mindestinhalt
- Bezeichnung des Ausbildungsberufs
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Probezeit (1-4 Monate)
- Ausbildungsvergütung
- Arbeitszeit und Urlaub
- Kündigungsvoraussetzungen
Eintragung durch Kammer
- Prüfung der Eignung des Ausbildenden und der Ausbildungsstätte
- Erst mit Eintragung rechtswirksam
- Bei Beanstandungen: Eintragung kann verweigert werden