Beendigung des Verhältnisses

Probezeit (§20 BBiG)

  • Dauer: 1-4 Monate
  • Kündigung: Von beiden Seiten ohne Grund möglich
  • Frist: 2 Wochen, schriftlich

Kündigung nach Probezeit (§22 BBiG)

  • Ordentliche Kündigung (mit Frist) grundsätzlich ausgeschlossen
  • Außerordentliche Kündigung (fristlos) nur bei wichtigem Grund
  • Schriftform zwingend erforderlich
  • Frist: 2 Wochen ab Kenntnis des Grundes

Wichtige Gründe für fristlose Kündigung

  • Auszubildender: Diebstahl, Betrug, Gewalt, schwerwiegende Pflichtverletzungen
  • Ausbilder: Zahlungsverzug, nicht ausbildungsrelevante Tätigkeiten, Misshandlung

Abmahnung

  • Bei weniger schweren Verstößen erforderlich
  • Dient als letzte Warnung
  • Ohne Abmahnung ist Kündigung oft unwirksam